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Gesetzliche Informationen für das Halten von Tieren

In den letzten Wochen haben sich die Beschwerden und Anzeigen über unzureichende Haltung von Hunden gehäuft. Offensichtlich sind die diversen gesetzlichen Bestimmungen über eine gewissenhafte und rechtlich einwandfreie Hundehaltung in der Bevölkerung nicht entsprechend bekannt.

 

Einige wichtige Informationen für Hundebesitzer:

Ein Tierhalter ist zivilrechtlich dafür verantwortlich, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Tieres sorgt. Sollte durch eine nicht ordnungsgemäße Haltung des Tieres (Hunde, Federvieh …) ein Schaden entstehen, ist der Tierhalter schadenersatzpflichtig. In diesem Fall handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters (§ 1320 ABGB).

Verunreinigung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von Gehwegen, Parkanlagen, Grünflächen und Kinderspielplätzen ist strafbar (§16 Abs. 3 Bgld. Landessicherheitsgesetz).           

Grundsätze der Tierhaltung; Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung angemessen sind. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt (Geruch, Lärm…) und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 13 Abs. 2 TschG).
Katzen, die regelmäßig Zugang ins Freie haben, müssen von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden (ausgenommen von der Regelung sind Wohnungskatzen sowie Zuchtkatzen) (§16 Abs. 1 Bgld. Landessicherheitsgesetz).

Die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig. Ausgenommen ist die Haltung von Welpen der Züchter bis zu ihrem sechsten Lebensmonat (§ 16 Abs. 5 Bgld. Landessicherheitsgesetz).

Nach dem Bgld. Jagdgesetz ist es untersagt, Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Verwenden von Blitzlicht oder sonstigen Lichtquellen, Filmen, Lärmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§101 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2017).

Eine fahrlässige Körperverletzung durch Hundebisse stellt einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar (§ 88 StGB).

Die Verordnung des Nickelsdorfer Gemeinderates, vom 17. September 1998, hat zum Inhalt, dass Hunde an der Leine zu führen sind, (sowie §20 Bgld. Landessicherheitsgesetz). Ideal wäre es, sie im Ortsgebiet an der kurzen Leine zu führen..

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung zu melden. Ebenso sind alle Änderungen, insbesondere die Beendigung der Hundehaltung, der Gemeinde anzuzeigen (§ 19 Bgld. Landessicherheitsgesetz).

 Es besteht die gesetzlichen Verpflichtung, dass alle Hunde (Welpen mit spätesten einem Alter von drei Monaten) einen Chip haben müssen und diesen in einer Datenbank registrieren lassen (§ 24a / Abs. 3 Bundestierschutzgesetz). Unterstützung bietet der Tierarzt oder übers Internet z.B.: petcat.de oder heimtier.de oder tasso.de.

Wer sich um eine streunende oder wilde Katze kümmert oder füttert - hat somit auch die gleichen Verpflichtungen wie deren Besitzer*in und ist auch für die medizinische Versorgung wie auch für die Kastration verantwortlich.

Den Hundebesitzern/Tierhaltern wird dringend empfohlen, die einschlägigen Rechtsvorschriften bezüglich der Haltung zu beachten. Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen nicht allein einen Schutz von Mensch und Tier dar, vielmehr vermag eine verantwortliche Hundehaltung die Hunde selbst vor möglichen Ansteckungskrankheiten zu schützen sowie dem Hundehalter vor rechtlich unangenehmen Schritten zu wahren.

 

Seitens der Gemeinde stehen ihnen die zuständigen Hilfsorgane, Frau Tina Rosner oder Herr Gemeindevorstand Erich Weisz, gerne zur Verfügung.

 

Entwicklung der Katzenpopulation ohne Kastration:
aus 2 Katzen können innerhalb von 5 Jahren 12.680 Katzen werden

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