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Heizkostenzuschuss – Antragstellung ab sofort möglich

Geänderte Beantragungsfrist gegenüber früherer Jahre!

Sehr geehrte Damen und Herren!
Haushalte mit geringem Einkommen (es gilt der ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz) können einen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2020/2021 in der Höhe von € 165,- beim Haupt-wohnsitz-Gemeindeamt beantragen.
Per 7. September 2020 muss ein Hauptwohnsitz im Burgenland begründet sein und das monatliche Einkommen der Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagen-richtsatzes sowie dem Bgld. Mindestsicherungsgesetzes darf nicht überschritten werden.
Nettobeträge des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2020:
• für alleinstehende Personen: € 918,--
• für alleinstehende PensionistInnen (mit mindestens 360 Beitragsmonaten): € 1080,--
• für Ehepaare/Lebensgemeinschaften: € 1.377,--
• pro Kind: € 177,--
• für jede weitere Person im Haushalt: € 459,--

Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden (ACHTUNG: Veränderter Zeitraum gegenüber früherer Jahre!)

Hinzugezählte Einkommen:

Als Einkommen für den Heizkostenzuschuss sind folgende Punkte anzusehen:
(ausgenommen Pflegegeld, Wohn- und Familienbeihilfe)
• Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit;
• Bezug einer Pension; wenn diese die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden
ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt, wobei Kriegsopferentschädigungen nicht als Einkommen anzurechnen sind
• Bezug einer Pension nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz vom Bundessozialamt, die eine Zusatzrente beinhaltet;
• Bezug einer Pension vom Bundessozialamt, die eine Mindestergänzungszulage beinhaltet; wenn diese die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt,
• Bezug von Kinderbetreuungsgeld, wenn dieses die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt,
• Bezug von Sozialhilfe/Bedarfsorientierter Mindestsicherung (Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes)
• Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich die
Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG - Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.
• Lehrlingsentschädigung
• Unterhaltszahlungen