Erich Weisz
Partei: SPÖ
Mobiltelefon: +43 (0)664 / 10 38 698
E-Mail: eich.weisz@nickelsdorf.at
Anschrift: Ahorngasse 11, A-2425 Nickelsdorf
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des Gemeinderates der Großgemeinde Nickelsdorf vom 24. März 2010 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld. BauG, LGBl.Nr. 10/1998, i.d.g.F., wird verordnet:
Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge eingehoben.
Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden mit nachstehenden Beiträgen für die erstmalige Herstellung, Wiederherstellung oder notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche eines Laufmeters
festgesetzt.
Wird eine Aufschließungsmaßnahme nur auf einer Straßenseite errichtet, so halbiert sich der Einheitssatz gemäß § 2 Z 3 bzw. Z 4.
Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz.
Zur Entrichtung der Aufschließungsbeträge ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet.
Der Abgabenverpflichtung gemäß § 1 entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind.
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Der Bürgermeister Ing. Zapfl
Partei: SPÖ
Mobiltelefon: +43 (0)664 / 10 38 698
E-Mail: eich.weisz@nickelsdorf.at
Anschrift: Ahorngasse 11, A-2425 Nickelsdorf