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Erinnerung an die Verpflichtung zur Kastration von Katzen

„Seit dem Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 besteht für HalterInnen von Katzen und Katern die Verpflichtung, ihre Tiere, die regelmäßig ins Freie dürfen, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen”, erinnert Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing.

Gemäß der geltenden Gesetzeslage entfalle diese Verpflichtung lediglich, wenn die Tiere zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben, so die Ombudsfrau.

In diesem Zusammenhang weist Giefing auch darauf hin, daß die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund verboten ist und mit hohen Geldstrafen geahndet wird.

Die positiven Effekte der Kastration lägen auf der Hand: „Kastrierte Katzen und Kater streunen weniger, die Verletzungs- und Infektionsgefahr durch den Kontakt mit fremden Tieren sind um ein Vielfaches geringer”, so Giefing.

Außerdem sei die Lebenserwartung kastrierter Katzen und Kater höher als die der nicht kastrierten Artgenossen. Auch das unangenehme Markieren eines Reviers entfalle in der Regel, die Tiere seien insgesamt bzw. anderen Katzen und Katern gegenüber weniger aggressiv.

Rechtsinfo:

Bundestierschutzgesetz:
Die betreffende Bestimmung des mit 01.01.2005 in Kraft getretenen Bundestierschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 118/2004):
2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II 486/2004, Anlage 1, 2.10:
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.